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POG 2025 12

Praxis Obergericht

Graubünden · 2025-12-29 · Deutsch GR
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Sachverhalt

Die Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung ist eine Erbstiftung, deren Zweck im Testa- ment der Stifterin Anna Enderlin-Engi aus dem Jahr 1979 wie folgt umschrieben war: Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmati- scher Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden.

POG 2025 2 Per 1. Juni 2008 wurde die damalige Schweizerische Volkspartei Graubünden (im Fol- genden: alte SVP Graubünden) aus der Schweizerischen Volkspartei Schweiz ausge- schlossen. In der Folge wurde der Name der Kantonalpartei zu Bürgerlich-Demokrati- sche Partei Graubünden (im Folgenden: BDP Graubünden) geändert. Am 14. Ja- nuar 2009 wurde eine neue Schweizerische Volkspartei des Kantons Graubünden (im Folgenden: SVP Graubünden) gegründet. Am 19. Mai 2010 wurde der Stiftungszweck in dem Sinne angepasst, dass die "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" als Destinatärin der Stiftung ersetzt wurde. Per 1. Januar 2021 fusionierte die BDP Graubünden mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (im Folgenden: CVP Graubünden), die ihren Namen zu Die Mitte Graubünden änderte. Der Stiftungsrat ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) als Stiftungsaufsichts- behörde darum, in der Zweckbestimmung die "Demokratische Partei/Bürgerlich De- mokratische Partei (BDP) Graubünden" durch "Die Mitte Graubünden" zu ersetzen. Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf den Antrag nicht ein und setzte die SVP Graubünden als neue Stiftungsdestinatärin ein. Die Mitte Graubünden und die Stiftung fochten diese Verfügung mit Beschwerde an das Departement für Fi- nanzen und Gemeinden Graubünden (im Folgenden: DFG) an. Mit Entscheid vom

14. September 2022 hiess das DFG die Beschwerden gut, hob die Verfügung der Auf- sichtsbehörde auf und ersetzte in der Zweckbestimmung die "Demokratische Par- tei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden". Dagegen legte die SVP Graubünden beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein mit dem Begehren, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März 2022 zu schützen. Aus den Erwägungen: 4.4. Wille der Stifterin 4.4.1. Nach dem Gesagten ist der Zweck der Stiftung anzupassen, wofür der (hypothetische) Wille der Stifterin massgebend ist (vgl. oben E.3.3.2). Die Stifterin selbst hat keine Vorkehrungen für den Fall einer nachträglichen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks infolge veränderter Verhältnisse getroffen und hat namentlich keinen sekundären Zweck festgelegt, welcher nun herangezogen werden könnte. Es stellt sich somit die Frage, welchen Zweck die Stifterin in Kenntnis der heutigen Umstände vorgesehen hätte bzw. wie sie den ursprünglichen Zweck den aktuellen Verhältnissen angepasst hätte. 4.4.2. Für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Stifterin ist in erster Linie auf die durch sie vorgenommene, ursprüngliche Zweckumschreibung in ihrem

POG 2025 3 Testament vom 10. Mai 1979 abzustellen. Entsprechend ist dieser ursprüngliche Zweck gemäss den anwendbaren Grundsätzen (vgl. oben E.3.2.1) auszulegen. Dem angepassten Zweck gemäss Departementsverfügung aus dem Jahr 2010 lassen sich hingegen keine Hinweise auf den hypothetischen Stifterwillen entnehmen, weil es sich dabei um eine behördliche Anpassung handelt, welche sich ebenfalls bereits nur auf den mutmasslichen Willen der Stifterin stützen konnte. 4.4.2.1. Nach dem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung beabsichtigte die Stif- terin mit der Stiftungserrichtung die "finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizeri- schen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalis- tische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Par- tei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden." Die Trennung der beiden genannten politischen Parteien (DP Graubünden und [alte] SVP Graubünden) mittels Schrägstrichs sowie die Verwendung des Singulars statt des Plurals ("im Interesse der Partei") legen den Schluss nahe, dass die Stifterin die zwei politischen Parteien trotz der separaten Nennung als lediglich eine Partei wahrnahm bzw. im Ergebnis lediglich eine einzelne Partei begünstigen wollte. Jedoch führte die Stifterin eben gerade nicht nur eine einzige Partei auf, sondern nannte explizit zwei unterschiedliche Parteien. Insgesamt kann der Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Stifterin damit nicht als eindeutig bezeichnet werden, weshalb – unter Beachtung der Eindeutigkeitsregel – bei der Auslegung des Wortlauts der ursprünglichen Stiftungsurkunde auch die ausserhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden dürfen. Dass die Be- schwerde-instanz bei der Ermittlung des Stifterwillens nicht nur auf den Wortlaut des Testaments abstellte, sondern weitere Umstände prüfte (vgl. act. B.1, II.20), ist somit, entgegen der Berufungsklägerin (vgl. act. A.1, II.B.5), nicht zu beanstanden. 4.4.2.2. In Bezug auf die Nennung der SVP Graubünden in der ursprünglichen Zweckumschreibung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Testaments in dieser Hin- sicht klar erscheint und sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Stifterin jedenfalls die (alte) SVP Graubünden als Destinatärin einsetzen wollte. Deren nationale Mutter- partei, die SVP Schweiz, besteht unter diesem Namen seit dem Jahr 1971, als sich die ehemalige BGB mit den Demokratischen Parteien der Kantone Glarus und Graubün- den zusammenschloss (Damir Skenderovic, Schweizerische Volkspartei [SVP], in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 20.3.2017 = DFG act. 21.1.6, S. 5). Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch die Stifterin im Jahr 1979 bestand mit der (alten) SVP Graubünden als Kantonalpartei der SVP Schweiz eine (einzige) politische Partei mit diesem Namen

POG 2025 4 4.4.2.3. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der im Stiftungszweck ebenfalls aufgeführten DP Graubünden. Obschon die DP Graubünden als Partei be- reits seit dem Zusammenschluss mit der BGB im Jahr 1971 nicht mehr existierte, scheint sie zunächst respektive spätestens bis im Jahr 1977 noch als Sektion der SVP Schweiz (weiter-)bestanden zu haben, wobei der Name DP Graubünden in den ersten Jahren durch die Partei auch noch verwendet worden sein soll (vgl. DFG act. 17.1.1, S. 7; DFG act. 17.1.2, Sachverhalt Ziff. 2 und E. B S. 5; DFG act. 21.1.9, I.9; DFG act. 21.1.16, B.I.6 und D.VII.217). Zur Zeit der Testamentserrichtung im Jahr 1979 – und erst recht im Moment der Ergänzung des Testaments im Jahr 1985 – exis- tierte aber jedenfalls keine Partei bzw. Sektion mehr, die den Namen DP Graubünden trug. Weshalb die Stifterin in der Umschreibung des Destinatärkreises dennoch neben der (alten) SVP Graubünden auch die DP Graubünden aufführte, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. 4.4.2.4. Dass es sich bei der Nennung der DP Graubünden im Testament um ein Versehen der Stifterin handelte, kann in Anbetracht der konkreten Umstände aus- geschlossen werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die DP Graubünden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits seit rund acht Jahren offiziell nicht mehr existierte – und der Name DP Graubünden wohl spätestens ab der Namensänderung in SVP Graubünden im Jahr 1977 nicht mehr gebräuchlich gewesen sein dürfte –, es sich beim Untergang der DP Graubünden mithin nicht um eine neue Entwicklung han- delte, welche der Stifterin allenfalls noch nicht hätte bekannt sein können. Andererseits wurde das Testament als öffentliche Urkunde durch einen Notar abgefasst und be- glaubigt (DFG act. 21.1.2). Es ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die im Stiftungszweck aufgeführte DP Graubünden nicht mehr existierte, durch die Stifterin und/oder den Notar thematisiert wurde bzw. der Notar die Testatorin darauf hinwies, diese jedoch an der expliziten Nennung der Partei festhalten wollte. Sodann ist anzu- nehmen, dass die Stifterin, hätte es sich bei der Nennung der Partei um ein blosses Versehen gehandelt, dieses in ihrem Testamentsnachtrag aus dem Jahr 1985, der ebenfalls öffentlich beurkundet wurde, behoben hätte; eine entsprechende Korrektur unterblieb jedoch, die Stifterin bestätigte vielmehr ausdrücklich den Inhalt des Testa- ments aus dem Jahr 1979 unter Vorbehalt der im Nachtrag neu getroffenen Anordnun- gen, von denen keine die Stiftung beschlug (vgl. DFG act. 21.1.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stifterin der Erwähnung der DP Graubünden keine oder lediglich eine geringe bzw. untergeordnete Bedeutung beimass. So nannte die Stifterin die Partei nicht bloss in einer Präambel, Neben- oder Klammerbemerkung, sondern im Stiftungszweck selbst und überdies bei der Anordnung betreffend die Zu- sammensetzung des Stiftungsrats (vgl. DFG act. 21.1.2, S. 11), und führte diese dabei jeweils vor der (alten) SVP Graubünden und mithin an erster Stelle auf.

POG 2025 5 4.4.2.5. Die Tatsache, dass die Stifterin bei der Umschreibung des Destinatär- kreises der Stiftung eine nicht mehr existierende politische Partei – zusammen mit ei- ner bestehenden Partei – aufführte, legt den Schluss nahe, dass sie zu dieser Partei einen besonderen Bezug hatte. Dieser Bezug kommt bereits im Namen der Stiftung zum Ausdruck, der nicht nur den Namen der Stifterin, sondern (an erster Stelle) auch jenen ihres vorverstorbenen Ehemanns, Hans Enderlin, führt. Hans Enderlin war Re- daktor bei der Neuen Bündner Zeitung, um die sich nach dem Ersten Weltkrieg aus der jungfreisinnigen Oppositionsbewegung heraus allmählich die DP Graubünden for- mierte (vgl. Benedikt Mani, Aus der Geschichte der Demokratischen Partei Graubün- dens, Chur 1969, S. 12 ff., insb. S. 29; Erich Gruner, Die Parteien in der Schweiz, Bern 1969, S. 100). Es ist naheliegend, dass die Stifterin aufgrund des Engagements ihres Ehemannes ebenfalls eine besondere Verbindung zur DP Graubünden hatte. Sodann erscheint – insbesondere unter Berücksichtigung der namentlichen Erwähnung ihres verstorbenen Ehemannes im Namen der Stiftung – durchaus denkbar, dass die Stifte- rin die Stiftung (auch) im Andenken ihres Ehemannes errichtete. Die Annahme, dass die Stifterin sich der DP Graubünden besonders verbunden fühlte, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass es sich bei einem der drei durch sie namentlich bezeich- neten ersten Stiftungsräte (DFG act. 21.1.2, S. 12), Ulrich Gadient, um den von 1967 bis zur Auflösung im Jahr 1971 amtierenden Präsidenten der DP Graubünden handelte (Adolf Collenberg, Ulrich Gadient, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version

v. 19.12.2016, [zuletzt besucht am 9.12.2024]). Dieser Umstand vermag insbesondere deshalb auf eine besondere Verbindung der Stifterin zur DP Graubünden hinzudeuten, weil sich aus der Zweckbestimmung ein relativ grosses Ermessen des Stiftungsrats hinsichtlich der Ausrichtung von Stiftungsleistungen ergibt und folglich der Zusammen- setzung des Stiftungsrats eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VGer SG B2016/105 v. 22.3.2018 E.10.3). 4.4.2.6. Offensichtlich identifizierte sich die Stifterin zur Zeit der Testaments- errichtung immer noch mit der DP Graubünden, obschon diese einige Jahre zuvor in der alten SVP Graubünden aufgegangen war. Es ist sogar vorstellbar, dass die Nen- nung der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nur bzw. in erster Linie deshalb erfolgte, weil es sich bei dieser um die Nachfolgepartei der DP Graubünden handelte; mangels hinreichender Anhaltspunkte kann dies jedoch nicht als erstellt gelten. Im His- torischen Lexikon der Schweiz (HLS) wird die Demokratische Partei als Partei um- schrieben, die programmatisch die Politik der demokratischen Bewegung fortsetzte: National, direktdemokratisch und staatsinterventionistisch, vertrat sie den Ausbau der Volksrechte, die Staatsmonopole und forderte soziale Reformen, wobei sie den Klas- senkampf ablehnte und den Kulturkampf für überholt hielt (Markus Bürgi, Demokrati- sche Partei, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 7.5.2010 =

POG 2025 6 DFG act. 21.1.5, S. 1). Für die SVP bzw. die ehemalige BGB waren die Fusion mit den beiden Demokratischen Parteien der Kantone Graubünden und Glarus und der Na- menswechsel im Jahr 1971 Ausdruck einer Öffnung hin zur Mitte, was auch der tradi- tionell sozial-liberalen Linie der beiden Demokratischen Parteien entsprach und sich im französischen Parteinamen der SVP (Union démocratique du centre) niederschlug (Skenderovic, a.a.O. = DFG act. 21.1.6, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann mit der Beschwerdeinstanz (vgl. act. B.1, II.22 f.) davon ausgegangen werden, dass die Stif- terin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand bzw. sich mit dem von dieser Partei vertretenen sozial-liberalen Gedankengut verbun- den fühlte und die Partei deshalb neben respektive vor der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nannte, weil sie diese Werte (besonders) fördern wollte. 4.4.2.7. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – mangels entsprechen- der Hinweise in der Stiftungsurkunde und den weiteren Akten – nicht bekannt ist, wel- che konkreten politischen Überzeugungen bzw. Standpunkte die Stifterin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vertrat. Folglich lassen sich auch keine verlässlichen Pro- gnosen darüber aufstellen, welche konkreten politischen Positionen die Stifterin heute vertreten würde. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit feststellen, wie die Stifterin ihre Parteibindung im Verlaufe der Zeit ausgerichtet hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das schweizerische Parteiensystem nach dem Tod der Stifterin vergleichsweise instabil und im Zeitraum von 1995 bis 2019 starken Veränderungen in den politischen Einstellungen der Wählerschaft ausgesetzt war (vgl. Adrian Vatter, Das politische System der Schweiz, 4. Aufl., Baden-Baden 2020, S. 138 ff. m.w.H.). Aussagen zur möglichen konkreten politischen Ausrichtung der Stif- terin im heutigen Kontext bewegen sich damit letztlich im Bereich von Mutmassungen. Entsprechend bleibt es bei der erwähnten allgemeinen Erkenntnis, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand. 4.5. Inhalt der Zweckänderung 4.5.1. Der Berufungsklägerin zufolge ist der Stiftungszweck dahingehend ab- zuändern, dass allein die SVP Graubünden (ohne Nennung der DP Graubünden) als Destinatärin aufzuführen sei (act. A.1, I.2.1). In diesem Sinne hatte die Finanzverwal- tung entschieden (vgl. oben E.2.1), was die Beschwerdeinstanz in der Folge korrigierte (vgl. oben E.2.2). 4.5.1.1. Mit der SVP Graubünden besteht aktuell eine Partei, die denselben Par- teinamen trägt wie eine der im ursprünglichen Stiftungszweck aufgeführten Parteien. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass deshalb die SVP Graubünden als (Allein-)Destinatärin einzusetzen wäre. So führte die Stifterin ne- ben der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck auch die (ehemalige) DP

POG 2025 7 Graubünden auf – bereits die Erwähnung einer nicht mehr existierenden Partei im Stif- tungszweck deutet darauf hin, dass die Stifterin dem Parteinamen als solchem keine entscheidende Bedeutung beimass –, wobei es sich, wie ausgeführt, um einen Aus- druck der besonderen Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial-liberalen Gedankengut handelte. Zutreffend ist in diesem Zu- sammenhang die Feststellung der Beschwerdeinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach die heute bestehende politische Partei Die Mitte Graubünden den von der Stifterin geteilten sozial-liberalen Werten der ehemaligen DP Graubünden – die wohl jedenfalls teilweise in die alte SVP Graubünden einflossen – näher stehe als die heu- tige SVP Graubünden, welche einen rechtskonservativen Parteikurs verfolge (vgl. act. A.2, II.B.45 ff.; act. A.4, V.26, V.36 und V.47 f.; act. B.1, II.23, II.26 f., II.29 und II.32 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet zwar, dass sich ihre frühere Politik in den Wertvor- stellungen "beurteilungsrelevant" von ihrer heutigen Politik unterscheide (act. A.1, II.B.6.5.2.2). Es ist in der Politikwissenschaft jedoch anerkannt, dass sich die SVP ab den 1990-er Jahren zunehmend nach rechts orientierte, indem sie gleichzeitig sowohl nationalkonservative als auch wirtschaftsliberale Positionen vertrat. Die 2008 formierte bzw. aus der alten SVP Graubünden entstandene BDP positionierte sich demgegenü- ber leicht rechts vom Zentrum mit starker Nähe zu den ideologischen Positionen der CVP (Vatter, a.a.O., S. 100 f.). Die letztgenannte Partei politisierte ihrerseits in der Mitte des schweizerischen Parteienspektrums; in der Sozialpolitik koalierte sie häufig mit den Sozialdemokraten, in der Wirtschafts- und Finanzpolitik mit dem Freisinn, während sie in der Kultur- und Kirchenpolitik traditionell christlich-konservative Positi- onen vertrat (Urs Altermatt, Christlichdemokratische Volkspartei [CVP], in: Histori- sches Lexikon der Schweiz (HLS), Version v. 13.3.2018, [zuletzt besucht am 9.12.2024, S. 1]). Im Jahr 2021 erfolgte die Fusion der BDP und der CVP zur neuen politischen Partei Die Mitte. Dieser Umstand lässt (ebenfalls) darauf schliessen, dass die BDP Graubünden (welche nach dem Gesagten durch eine Namensänderung aus der alten SVP Graubünden entstanden war) der CVP Graubünden politisch näher stand als der (neuen) SVP Graubünden, ansonsten es nicht zur erwähnten Fusion, sondern allenfalls zu einer (Wieder-)Vereinigung von BDP Graubünden und SVP Graubünden gekommen wäre (vgl. hierzu auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.27). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das sozial-liberale Gedankengut, welches die Stifterin mutmasslich fördern wollte, wie sie anhand der Nennung der ehemaligen DP Graubün- den neben der alten SVP Graubünden zum Ausdruck brachte, heute eher in der Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden vertreten ist. Der alleinigen Tatsache der Übereinstimmung des Partei- namens der alten und der neuen SVP Graubünden kann unter diesen Umständen keine massgebliche Bedeutung zukommen.

POG 2025 8 4.5.1.2. Ferner ist zu bedenken, dass die alte, von der Stifterin bezeichnete SVP Graubünden und die aktuelle Partei gleichen Namens auch abgesehen von ihrer inhaltlichen bzw. politischen Ausrichtung nicht miteinander identisch sind. Die Bezeich- nung der SVP Graubünden als neue Destinatärin hätte im Vergleich zum ursprüngli- chen Zweck eine faktische Beschränkung des Destinatärkreises zur Folge. Die Na- mensänderung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden im Jahr 2008 führte nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der bisherigen Parteimit- glieder, welche mithin zunächst Mitglieder der umbenannten Partei blieben; falls ge- wünscht, mussten sie aus der BDP Graubünden austreten und allenfalls der neuen SVP Graubünden beitreten. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nach der Namensänderung in der BDP Graubünden verblieb bzw. den erwähnten Wechsel zur neu gegründeten SVP Graubünden nicht vollzog. Bei der Fusion im Jahr 2021 wurden sämtliche Parteimit- glieder der ehemaligen BDP Graubünden ohne ihr Zutun, von Gesetzes wegen, zu Mitgliedern der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden, wobei sie innerhalb von zwei Monaten nach der Fusion rückwirkend aus dieser Partei austreten (DFG act. 21.1.10, S. 5; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FusG) und anschliessend einer anderen Partei beitreten konnten. Es ist anzunehmen, dass ein Teil der Mitglieder der ehemaligen BDP Graubünden infolge der Fusion zur SVP Graubünden wechselte, andere Mitglieder jedoch in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieben. Die SVP Graubün- den hat als Folge dieser Entwicklungen einen wesentlichen Teil ihrer früheren Mitglie- der bzw. einen Parteiflügel verloren. Durch Einsetzung der neuen SVP Graubünden als Alleindestinatärin würde demnach in Bezug sowohl auf die Parteimitglieder als auch auf die vertretenen politischen Werte nicht dasselbe Ergebnis erzielt wie gemäss der ursprünglichen Zweckumschreibung, welche die alte SVP Graubünden (gemein- sam mit der früheren DP Graubünden) nannte. 4.5.2. Wie ausgeführt (vgl. oben E.2.2) kam die Beschwerdeinstanz zum Schluss, es sei im Stiftungszweck als Destinatärin neu nicht die SVP Graubünden, sondern die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden zu bezeichnen. 4.5.2.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Beru- fungsbeklagten – dem Umstand an sich, dass es sich bei der alten SVP Graubünden und der ehemaligen BDP Graubünden um denselben (umbenannten) Verein handelte und zwischen der BDP Graubünden und der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden eine formelle bzw. fusionsrechtliche Kontinuität besteht, welche sich insbesondere an- hand der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Kontinuität zeigte, für die Bestimmung des anzupassenden Stiftungszwecks keine massgebliche Bedeutung zu- kommen kann. Für dessen Festsetzung ist nämlich auf den hypothetischen Stifterwil- len und nicht auf formelle Kriterien abzustellen. Hingegen ist, wie vorstehend ausge-

POG 2025 9 führt wurde, davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der von der Stifterin bezeichneten alten SVP Graubünden zunächst in der umbenannten Partei BDP Graubünden und anschliessend in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieb, weshalb auch hinsichtlich der durch diese Mitglieder vertretenen politischen Werte und Ansichten von einer (teilweisen) Kontinuität zwischen der alten SVP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden auszugehen ist. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als dass angenommen werden kann, dass die Stifterin den Stiftungszweck heute dergestalt anpassen würde, dass dieser die finan- zielle Förderung eines möglichst ähnlichen politischen Gedankenguts erlaubt wie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Wie ebenfalls bereits erläutert wurde, lässt ferner die Nennung der ehemaligen DP Graubünden im ursprünglichen Stiftungszweck – und zwar an erster Stelle bzw. noch vor der alten SVP Graubünden – auf eine besondere Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial- liberalen Gedankengut schliessen, wobei sich Letzteres heute tendenziell eher in der politischen Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. 4.5.2.2. Würde die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden als Begünstigte eingesetzt, so käme dies, ebenso wie bei einer Einsetzung der SVP Graubünden, einer Einschränkung des ursprünglichen Destinatärkreises der Stiftung gleich. So würde der SVP Graubünden im Vergleich zum ursprünglichen Stiftungszweck gemäss Testament keine Destinatärstellung mehr zukommen. Entsprechendes gälte für jene ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden, die sich für den Austritt aus der in BDP Graubünden umbenannten Partei oder aus der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden entschlossen haben und der (neuen) SVP Graubünden beigetreten sind. Die Bezeichnung der Demokratischen Partei/Die Mitte Graubünden als Destinatärin hätte jedoch zugleich auch bzw. insbesondere eine Erweiterung des ursprünglichen Destinatärkreises zur Folge, weil neu – zusätzlich zu den in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verbleibenden Mitgliedern der vormaligen BDP Graubünden, bei de- nen mindestens eine teilweise Überschneidung mit jenen der alten SVP Graubünden als ursprüngliche Destinatärin bestand – auch sämtliche in die fusionierte Partei über- gegangenen Mitglieder der ehemaligen CVP Graubünden potentiell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen könnten. Eine Regelung, wonach lediglich den Mitglie- dern der früheren DP Graubünden, unter Ausschluss der Mitglieder der vormaligen CVP Graubünden, Stiftungsleistungen auszurichten wären, erscheint dabei nicht prak- tikabel, zumal eine solche Unterscheidung innerhalb der Partei Die Mitte Graubünden nicht besteht und mit Blick auf den natürlichen Generationenwechsel innerhalb einer Partei ohnehin bald an Grenzen käme.

POG 2025 10 4.5.2.3. Die Stifterin nahm die vormalige CVP Graubünden und ihre Mitglieder nicht in den Stiftungszweck auf, sondern begünstigte eben die Demokratische Par- tei/Schweizerische Volkspartei Graubünden. Daraus lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf ziehen, wie ihre Haltung gegenüber der CVP Graubünden war. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die CVP im Kontext des politischen Katholizismus steht, dem die Demokratische Partei – welcher die Stifterin nach dem Gesagten nahe stand – jedenfalls in ihren Anfängen entgegentrat (vgl. Bürgi, a.a.O. = DFG act. 21.1.5, S. 2). Welche Bedeutung die konfessionelle Konfliktlinie für die Stifterin tatsächlich hatte, ist jedoch unklar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass selbst, wenn die katholi- sche Ausrichtung der CVP Graubünden der Grund dafür gewesen sein sollte, dass die Stifterin diese und ihre Mitglieder nicht (auch) in den Kreis der Stiftungsdestinatärinnen aufnahm, die entsprechenden Vorbehalte heute wohl kaum mehr derart ins Gewicht fallen dürften wie noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. So kann allgemein da- von ausgegangen werden, dass durch den gesellschaftlichen Säkularisierungsprozess die Konfession für die Parteibindung weniger wichtig geworden ist. Im Zuge dieser Entwicklung erfuhr die CVP im Verlaufe der Zeit eine gewisse ideologische Öffnung und machte eine Entwicklung von einer katholischen Milieupartei zu einer bürgerlichen Mittepartei durch (vgl. Altermatt, a.a.O., S. 1). Insbesondere aber handelt es sich bei der Partei Die Mitte Graubünden nicht um eine Partei mit einer rein katholischen Ver- gangenheit, sondern verfügt diese infolge der Fusion mit der BDP Graubünden über einen gemischt-konfessionellen Hintergrund (vgl. auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.31). Darüber, ob die Stifterin – unter der Annahme, dass sie gegen die ehemalige CVP Graubünden aufgrund deren katholischer Prägung Vorbehalte hatte – die ge- mischt-konfessionelle Vergangenheit der politischen Partei Die Mitte Graubünden ak- zeptiert hätte bzw. diese Partei hätte finanziell unterstützen wollen, oder aber der teil- weise katholische Hintergrund der Partei für sie einen Ausschlussgrund dargestellt hätte, kann letztlich nur spekuliert werden. 4.5.3. Die in den vorangehenden Erwägungen geäusserten Bedenken bezüg- lich der Einsetzung der einen oder anderen politischen Partei als künftige (einzige) Stiftungsdestinatärin ergeben sich im Übrigen auch bei der Variante, beide politischen Parteien, also sowohl die SVP Graubünden als auch Die Mitte Graubünden, als Stif- tungsdestinatärinnen anzuerkennen. Diese Möglichkeit wurde vom Vorsitzenden des vorliegenden Verfahrens in der Verfügung vom 24. Februar 2023 zur Diskussion ge- stellt (act. D.7). Gegen diese Variante spricht ausserdem die Problematik, dass künftig zwei verschiedene politische Parteien, die zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen, von Stiftungsleistungen profitieren würden. Organisatorisch könnte dieser ge- genläufigen Interessenlage zwar dadurch Rechnung getragen werden, dass die Stif- tung geteilt würde (vgl. dazu den Fall der Kathinka-Beeli-Stiftung aus der Rekurspraxis

POG 2025 11 des Kleinen und Grossen Rates von Graubünden [RP GR 7/1951–1960 Nr. 6347, S. 479 f.]). Jedoch bliebe vorliegend auch bei einer Teilung der Stiftung der potenzielle Widerspruch bestehen, dass zwei politische Parteien Stiftungsleistungen erhielten, die unterschiedliche, nicht selten gegenläufige Positionen vertreten. Eine solche Situation kann von der Stifterin nicht gewollt sein und ist demnach mit Blick auf den (hypotheti- schen) Stifterwillen auszuschliessen. 4.6. Fazit Im Ergebnis bestehen demnach erhebliche Unsicherheiten, wie die Stifterin der Auflösung der BDP Graubünden infolge Fusion mit der CVP Graubünden zur neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden heute, rund 45 Jahre nach der Testaments- errichtung, bei der dadurch notwendig gewordenen Anpassung des Stiftungszwecks Rechnung tragen bzw. wie sie den Stiftungszweck unter Kenntnis sämtlicher zwi- schenzeitlich eingetretener Entwicklungen selbst neu formulieren würde. Es ist vor- stellbar, dass sie (wieder) die SVP Graubünden begünstigen würde, aber auch mög- lich, dass sie neu die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Destinatärin einset- zen würde; für und gegen beide Varianten sprechen gewisse Argumente. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, verbleiben auch nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Materie diverse Unklarheiten, insbesondere zumal sich der Stiftungsurkunde und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu den damaligen persönlichen, konkreten politischen und konfessionellen Überzeugun- gen der Stifterin entnehmen lassen und folglich auch nicht feststeht, wie sie sich in der heutigen Parteilandschaft positionieren würde. Sodann ist auch zu betonen, dass es im vorliegenden Fall – unabhängig von der gewählten Variante – nicht möglich ist, ein gleichwertiges Resultat zu erzielen wie im Zeitpunkt der Testaments- bzw. Stiftungs- errichtung, zumal sich die Parteilandschaft seither nachhaltig geändert hat. Mit ande- ren Worten geht jede heute mögliche Anpassung des Stiftungszwecks mit gewissen Abstrichen in Bezug auf eine vollständige Verwirklichung des Stifterwillens einher. Nach dem Gesagten hat die Zweckänderung denn auch (nur) unter möglichster Wah- rung des ursprünglichen Stiftungszwecks respektive der von der Stifterin vorgegebe- nen allgemeinen Richtung bzw. Leitlinie zu erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu fragen, welche der beiden zur Diskussion stehenden Parteien heute eher die politi- sche Grundhaltung der Stifterin vertritt und deshalb (gemeinsam mit ihren Mitgliedern) als Destinatärin potenziell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen soll. Zu die- sem Zweck hat eine Rückbesinnung auf die (wenigen) bekannten Tatsachen zu erfol- gen, namentlich den Wortlaut der ursprünglichen Zweckbestimmung (mit einer Nen- nung der ehemaligen DP Graubünden an erster Stelle und der alten SVP Graubünden an zweiter Stelle), die weiteren in dieser Hinsicht relevanten Elemente der Stiftungs- urkunde (namentlich die Zusammensetzung des ersten Stiftungsrats), den Namen der

POG 2025 12 Stiftung (in welchem der vorverstorbene Ehemann der Stifterin an erster Stelle und mithin vor der Stifterin selbst erwähnt wird) sowie die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (insbesondere die Nähe der Stifterin bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes zur ehemaligen DP Graubünden, die Verbundenheit der Stifterin mit dem von dieser vertretenen sozial-liberalen Gedankengut sowie die Auflösung dieser Partei infolge Fusion mit der ehemaligen BGB zur alten SVP Graubünden). In Anbetracht dieser Elemente wird nach Auffassung des Kantonsgerichts der Wille der Stifterin durch eine Einsetzung der politischen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Desti- natärin der Stiftung – unter Beibehaltung der Erwähnung der DP Graubünden im Stif- tungszweck – am ehesten gewahrt, zumal das durch die ehemalige DP Graubünden vertretene, durch die Stifterin geteilte sozial-liberale Gedankengut, welches diese mit der Stiftung fördern wollte, sich heute eher in der politischen Partei Die Mitte Graubün- den als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hat dies im Ergebnis zu Recht erkannt, sodass die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen ist. ZK1 22 162 Urteil vom 29. November 2024 [Mit Urteil 5A_75/2025 vom 26. November 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Erwägungen (19 Absätze)

E. 2 Per 1. Juni 2008 wurde die damalige Schweizerische Volkspartei Graubünden (im Fol- genden: alte SVP Graubünden) aus der Schweizerischen Volkspartei Schweiz ausge- schlossen. In der Folge wurde der Name der Kantonalpartei zu Bürgerlich-Demokrati- sche Partei Graubünden (im Folgenden: BDP Graubünden) geändert. Am 14. Ja- nuar 2009 wurde eine neue Schweizerische Volkspartei des Kantons Graubünden (im Folgenden: SVP Graubünden) gegründet. Am 19. Mai 2010 wurde der Stiftungszweck in dem Sinne angepasst, dass die "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" als Destinatärin der Stiftung ersetzt wurde. Per 1. Januar 2021 fusionierte die BDP Graubünden mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (im Folgenden: CVP Graubünden), die ihren Namen zu Die Mitte Graubünden änderte. Der Stiftungsrat ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) als Stiftungsaufsichts- behörde darum, in der Zweckbestimmung die "Demokratische Partei/Bürgerlich De- mokratische Partei (BDP) Graubünden" durch "Die Mitte Graubünden" zu ersetzen. Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf den Antrag nicht ein und setzte die SVP Graubünden als neue Stiftungsdestinatärin ein. Die Mitte Graubünden und die Stiftung fochten diese Verfügung mit Beschwerde an das Departement für Fi- nanzen und Gemeinden Graubünden (im Folgenden: DFG) an. Mit Entscheid vom

14. September 2022 hiess das DFG die Beschwerden gut, hob die Verfügung der Auf- sichtsbehörde auf und ersetzte in der Zweckbestimmung die "Demokratische Par- tei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden". Dagegen legte die SVP Graubünden beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein mit dem Begehren, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März 2022 zu schützen. Aus den Erwägungen: 4.4. Wille der Stifterin 4.4.1. Nach dem Gesagten ist der Zweck der Stiftung anzupassen, wofür der (hypothetische) Wille der Stifterin massgebend ist (vgl. oben E.3.3.2). Die Stifterin selbst hat keine Vorkehrungen für den Fall einer nachträglichen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks infolge veränderter Verhältnisse getroffen und hat namentlich keinen sekundären Zweck festgelegt, welcher nun herangezogen werden könnte. Es stellt sich somit die Frage, welchen Zweck die Stifterin in Kenntnis der heutigen Umstände vorgesehen hätte bzw. wie sie den ursprünglichen Zweck den aktuellen Verhältnissen angepasst hätte. 4.4.2. Für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Stifterin ist in erster Linie auf die durch sie vorgenommene, ursprüngliche Zweckumschreibung in ihrem

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E. 3 Testament vom 10. Mai 1979 abzustellen. Entsprechend ist dieser ursprüngliche Zweck gemäss den anwendbaren Grundsätzen (vgl. oben E.3.2.1) auszulegen. Dem angepassten Zweck gemäss Departementsverfügung aus dem Jahr 2010 lassen sich hingegen keine Hinweise auf den hypothetischen Stifterwillen entnehmen, weil es sich dabei um eine behördliche Anpassung handelt, welche sich ebenfalls bereits nur auf den mutmasslichen Willen der Stifterin stützen konnte. 4.4.2.1. Nach dem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung beabsichtigte die Stif- terin mit der Stiftungserrichtung die "finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizeri- schen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalis- tische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Par- tei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden." Die Trennung der beiden genannten politischen Parteien (DP Graubünden und [alte] SVP Graubünden) mittels Schrägstrichs sowie die Verwendung des Singulars statt des Plurals ("im Interesse der Partei") legen den Schluss nahe, dass die Stifterin die zwei politischen Parteien trotz der separaten Nennung als lediglich eine Partei wahrnahm bzw. im Ergebnis lediglich eine einzelne Partei begünstigen wollte. Jedoch führte die Stifterin eben gerade nicht nur eine einzige Partei auf, sondern nannte explizit zwei unterschiedliche Parteien. Insgesamt kann der Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Stifterin damit nicht als eindeutig bezeichnet werden, weshalb – unter Beachtung der Eindeutigkeitsregel – bei der Auslegung des Wortlauts der ursprünglichen Stiftungsurkunde auch die ausserhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden dürfen. Dass die Be- schwerde-instanz bei der Ermittlung des Stifterwillens nicht nur auf den Wortlaut des Testaments abstellte, sondern weitere Umstände prüfte (vgl. act. B.1, II.20), ist somit, entgegen der Berufungsklägerin (vgl. act. A.1, II.B.5), nicht zu beanstanden. 4.4.2.2. In Bezug auf die Nennung der SVP Graubünden in der ursprünglichen Zweckumschreibung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Testaments in dieser Hin- sicht klar erscheint und sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Stifterin jedenfalls die (alte) SVP Graubünden als Destinatärin einsetzen wollte. Deren nationale Mutter- partei, die SVP Schweiz, besteht unter diesem Namen seit dem Jahr 1971, als sich die ehemalige BGB mit den Demokratischen Parteien der Kantone Glarus und Graubün- den zusammenschloss (Damir Skenderovic, Schweizerische Volkspartei [SVP], in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 20.3.2017 = DFG act. 21.1.6, S. 5). Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch die Stifterin im Jahr 1979 bestand mit der (alten) SVP Graubünden als Kantonalpartei der SVP Schweiz eine (einzige) politische Partei mit diesem Namen

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E. 4 4.4.2.3. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der im Stiftungszweck ebenfalls aufgeführten DP Graubünden. Obschon die DP Graubünden als Partei be- reits seit dem Zusammenschluss mit der BGB im Jahr 1971 nicht mehr existierte, scheint sie zunächst respektive spätestens bis im Jahr 1977 noch als Sektion der SVP Schweiz (weiter-)bestanden zu haben, wobei der Name DP Graubünden in den ersten Jahren durch die Partei auch noch verwendet worden sein soll (vgl. DFG act. 17.1.1, S. 7; DFG act. 17.1.2, Sachverhalt Ziff. 2 und E. B S. 5; DFG act. 21.1.9, I.9; DFG act. 21.1.16, B.I.6 und D.VII.217). Zur Zeit der Testamentserrichtung im Jahr 1979 – und erst recht im Moment der Ergänzung des Testaments im Jahr 1985 – exis- tierte aber jedenfalls keine Partei bzw. Sektion mehr, die den Namen DP Graubünden trug. Weshalb die Stifterin in der Umschreibung des Destinatärkreises dennoch neben der (alten) SVP Graubünden auch die DP Graubünden aufführte, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. 4.4.2.4. Dass es sich bei der Nennung der DP Graubünden im Testament um ein Versehen der Stifterin handelte, kann in Anbetracht der konkreten Umstände aus- geschlossen werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die DP Graubünden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits seit rund acht Jahren offiziell nicht mehr existierte – und der Name DP Graubünden wohl spätestens ab der Namensänderung in SVP Graubünden im Jahr 1977 nicht mehr gebräuchlich gewesen sein dürfte –, es sich beim Untergang der DP Graubünden mithin nicht um eine neue Entwicklung han- delte, welche der Stifterin allenfalls noch nicht hätte bekannt sein können. Andererseits wurde das Testament als öffentliche Urkunde durch einen Notar abgefasst und be- glaubigt (DFG act. 21.1.2). Es ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die im Stiftungszweck aufgeführte DP Graubünden nicht mehr existierte, durch die Stifterin und/oder den Notar thematisiert wurde bzw. der Notar die Testatorin darauf hinwies, diese jedoch an der expliziten Nennung der Partei festhalten wollte. Sodann ist anzu- nehmen, dass die Stifterin, hätte es sich bei der Nennung der Partei um ein blosses Versehen gehandelt, dieses in ihrem Testamentsnachtrag aus dem Jahr 1985, der ebenfalls öffentlich beurkundet wurde, behoben hätte; eine entsprechende Korrektur unterblieb jedoch, die Stifterin bestätigte vielmehr ausdrücklich den Inhalt des Testa- ments aus dem Jahr 1979 unter Vorbehalt der im Nachtrag neu getroffenen Anordnun- gen, von denen keine die Stiftung beschlug (vgl. DFG act. 21.1.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stifterin der Erwähnung der DP Graubünden keine oder lediglich eine geringe bzw. untergeordnete Bedeutung beimass. So nannte die Stifterin die Partei nicht bloss in einer Präambel, Neben- oder Klammerbemerkung, sondern im Stiftungszweck selbst und überdies bei der Anordnung betreffend die Zu- sammensetzung des Stiftungsrats (vgl. DFG act. 21.1.2, S. 11), und führte diese dabei jeweils vor der (alten) SVP Graubünden und mithin an erster Stelle auf.

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E. 4.5 Inhalt der Zweckänderung

E. 4.5.1 Der Berufungsklägerin zufolge ist der Stiftungszweck dahingehend ab- zuändern, dass allein die SVP Graubünden (ohne Nennung der DP Graubünden) als Destinatärin aufzuführen sei (act. A.1, I.2.1). In diesem Sinne hatte die Finanzverwal- tung entschieden (vgl. oben E.2.1), was die Beschwerdeinstanz in der Folge korrigierte (vgl. oben E.2.2).

E. 4.5.1.1 Mit der SVP Graubünden besteht aktuell eine Partei, die denselben Par- teinamen trägt wie eine der im ursprünglichen Stiftungszweck aufgeführten Parteien. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass deshalb die SVP Graubünden als (Allein-)Destinatärin einzusetzen wäre. So führte die Stifterin ne- ben der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck auch die (ehemalige) DP

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E. 4.5.1.2 Ferner ist zu bedenken, dass die alte, von der Stifterin bezeichnete SVP Graubünden und die aktuelle Partei gleichen Namens auch abgesehen von ihrer inhaltlichen bzw. politischen Ausrichtung nicht miteinander identisch sind. Die Bezeich- nung der SVP Graubünden als neue Destinatärin hätte im Vergleich zum ursprüngli- chen Zweck eine faktische Beschränkung des Destinatärkreises zur Folge. Die Na- mensänderung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden im Jahr 2008 führte nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der bisherigen Parteimit- glieder, welche mithin zunächst Mitglieder der umbenannten Partei blieben; falls ge- wünscht, mussten sie aus der BDP Graubünden austreten und allenfalls der neuen SVP Graubünden beitreten. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nach der Namensänderung in der BDP Graubünden verblieb bzw. den erwähnten Wechsel zur neu gegründeten SVP Graubünden nicht vollzog. Bei der Fusion im Jahr 2021 wurden sämtliche Parteimit- glieder der ehemaligen BDP Graubünden ohne ihr Zutun, von Gesetzes wegen, zu Mitgliedern der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden, wobei sie innerhalb von zwei Monaten nach der Fusion rückwirkend aus dieser Partei austreten (DFG act. 21.1.10, S. 5; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FusG) und anschliessend einer anderen Partei beitreten konnten. Es ist anzunehmen, dass ein Teil der Mitglieder der ehemaligen BDP Graubünden infolge der Fusion zur SVP Graubünden wechselte, andere Mitglieder jedoch in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieben. Die SVP Graubün- den hat als Folge dieser Entwicklungen einen wesentlichen Teil ihrer früheren Mitglie- der bzw. einen Parteiflügel verloren. Durch Einsetzung der neuen SVP Graubünden als Alleindestinatärin würde demnach in Bezug sowohl auf die Parteimitglieder als auch auf die vertretenen politischen Werte nicht dasselbe Ergebnis erzielt wie gemäss der ursprünglichen Zweckumschreibung, welche die alte SVP Graubünden (gemein- sam mit der früheren DP Graubünden) nannte.

E. 4.5.2 Wie ausgeführt (vgl. oben E.2.2) kam die Beschwerdeinstanz zum Schluss, es sei im Stiftungszweck als Destinatärin neu nicht die SVP Graubünden, sondern die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden zu bezeichnen.

E. 4.5.2.1 Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Beru- fungsbeklagten – dem Umstand an sich, dass es sich bei der alten SVP Graubünden und der ehemaligen BDP Graubünden um denselben (umbenannten) Verein handelte und zwischen der BDP Graubünden und der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden eine formelle bzw. fusionsrechtliche Kontinuität besteht, welche sich insbesondere an- hand der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Kontinuität zeigte, für die Bestimmung des anzupassenden Stiftungszwecks keine massgebliche Bedeutung zu- kommen kann. Für dessen Festsetzung ist nämlich auf den hypothetischen Stifterwil- len und nicht auf formelle Kriterien abzustellen. Hingegen ist, wie vorstehend ausge-

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E. 4.5.2.2 Würde die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden als Begünstigte eingesetzt, so käme dies, ebenso wie bei einer Einsetzung der SVP Graubünden, einer Einschränkung des ursprünglichen Destinatärkreises der Stiftung gleich. So würde der SVP Graubünden im Vergleich zum ursprünglichen Stiftungszweck gemäss Testament keine Destinatärstellung mehr zukommen. Entsprechendes gälte für jene ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden, die sich für den Austritt aus der in BDP Graubünden umbenannten Partei oder aus der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden entschlossen haben und der (neuen) SVP Graubünden beigetreten sind. Die Bezeichnung der Demokratischen Partei/Die Mitte Graubünden als Destinatärin hätte jedoch zugleich auch bzw. insbesondere eine Erweiterung des ursprünglichen Destinatärkreises zur Folge, weil neu – zusätzlich zu den in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verbleibenden Mitgliedern der vormaligen BDP Graubünden, bei de- nen mindestens eine teilweise Überschneidung mit jenen der alten SVP Graubünden als ursprüngliche Destinatärin bestand – auch sämtliche in die fusionierte Partei über- gegangenen Mitglieder der ehemaligen CVP Graubünden potentiell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen könnten. Eine Regelung, wonach lediglich den Mitglie- dern der früheren DP Graubünden, unter Ausschluss der Mitglieder der vormaligen CVP Graubünden, Stiftungsleistungen auszurichten wären, erscheint dabei nicht prak- tikabel, zumal eine solche Unterscheidung innerhalb der Partei Die Mitte Graubünden nicht besteht und mit Blick auf den natürlichen Generationenwechsel innerhalb einer Partei ohnehin bald an Grenzen käme.

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E. 4.5.2.3 Die Stifterin nahm die vormalige CVP Graubünden und ihre Mitglieder nicht in den Stiftungszweck auf, sondern begünstigte eben die Demokratische Par- tei/Schweizerische Volkspartei Graubünden. Daraus lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf ziehen, wie ihre Haltung gegenüber der CVP Graubünden war. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die CVP im Kontext des politischen Katholizismus steht, dem die Demokratische Partei – welcher die Stifterin nach dem Gesagten nahe stand – jedenfalls in ihren Anfängen entgegentrat (vgl. Bürgi, a.a.O. = DFG act. 21.1.5, S. 2). Welche Bedeutung die konfessionelle Konfliktlinie für die Stifterin tatsächlich hatte, ist jedoch unklar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass selbst, wenn die katholi- sche Ausrichtung der CVP Graubünden der Grund dafür gewesen sein sollte, dass die Stifterin diese und ihre Mitglieder nicht (auch) in den Kreis der Stiftungsdestinatärinnen aufnahm, die entsprechenden Vorbehalte heute wohl kaum mehr derart ins Gewicht fallen dürften wie noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. So kann allgemein da- von ausgegangen werden, dass durch den gesellschaftlichen Säkularisierungsprozess die Konfession für die Parteibindung weniger wichtig geworden ist. Im Zuge dieser Entwicklung erfuhr die CVP im Verlaufe der Zeit eine gewisse ideologische Öffnung und machte eine Entwicklung von einer katholischen Milieupartei zu einer bürgerlichen Mittepartei durch (vgl. Altermatt, a.a.O., S. 1). Insbesondere aber handelt es sich bei der Partei Die Mitte Graubünden nicht um eine Partei mit einer rein katholischen Ver- gangenheit, sondern verfügt diese infolge der Fusion mit der BDP Graubünden über einen gemischt-konfessionellen Hintergrund (vgl. auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.31). Darüber, ob die Stifterin – unter der Annahme, dass sie gegen die ehemalige CVP Graubünden aufgrund deren katholischer Prägung Vorbehalte hatte – die ge- mischt-konfessionelle Vergangenheit der politischen Partei Die Mitte Graubünden ak- zeptiert hätte bzw. diese Partei hätte finanziell unterstützen wollen, oder aber der teil- weise katholische Hintergrund der Partei für sie einen Ausschlussgrund dargestellt hätte, kann letztlich nur spekuliert werden.

E. 4.5.3 Die in den vorangehenden Erwägungen geäusserten Bedenken bezüg- lich der Einsetzung der einen oder anderen politischen Partei als künftige (einzige) Stiftungsdestinatärin ergeben sich im Übrigen auch bei der Variante, beide politischen Parteien, also sowohl die SVP Graubünden als auch Die Mitte Graubünden, als Stif- tungsdestinatärinnen anzuerkennen. Diese Möglichkeit wurde vom Vorsitzenden des vorliegenden Verfahrens in der Verfügung vom 24. Februar 2023 zur Diskussion ge- stellt (act. D.7). Gegen diese Variante spricht ausserdem die Problematik, dass künftig zwei verschiedene politische Parteien, die zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen, von Stiftungsleistungen profitieren würden. Organisatorisch könnte dieser ge- genläufigen Interessenlage zwar dadurch Rechnung getragen werden, dass die Stif- tung geteilt würde (vgl. dazu den Fall der Kathinka-Beeli-Stiftung aus der Rekurspraxis

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E. 4.6 Fazit Im Ergebnis bestehen demnach erhebliche Unsicherheiten, wie die Stifterin der Auflösung der BDP Graubünden infolge Fusion mit der CVP Graubünden zur neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden heute, rund 45 Jahre nach der Testaments- errichtung, bei der dadurch notwendig gewordenen Anpassung des Stiftungszwecks Rechnung tragen bzw. wie sie den Stiftungszweck unter Kenntnis sämtlicher zwi- schenzeitlich eingetretener Entwicklungen selbst neu formulieren würde. Es ist vor- stellbar, dass sie (wieder) die SVP Graubünden begünstigen würde, aber auch mög- lich, dass sie neu die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Destinatärin einset- zen würde; für und gegen beide Varianten sprechen gewisse Argumente. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, verbleiben auch nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Materie diverse Unklarheiten, insbesondere zumal sich der Stiftungsurkunde und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu den damaligen persönlichen, konkreten politischen und konfessionellen Überzeugun- gen der Stifterin entnehmen lassen und folglich auch nicht feststeht, wie sie sich in der heutigen Parteilandschaft positionieren würde. Sodann ist auch zu betonen, dass es im vorliegenden Fall – unabhängig von der gewählten Variante – nicht möglich ist, ein gleichwertiges Resultat zu erzielen wie im Zeitpunkt der Testaments- bzw. Stiftungs- errichtung, zumal sich die Parteilandschaft seither nachhaltig geändert hat. Mit ande- ren Worten geht jede heute mögliche Anpassung des Stiftungszwecks mit gewissen Abstrichen in Bezug auf eine vollständige Verwirklichung des Stifterwillens einher. Nach dem Gesagten hat die Zweckänderung denn auch (nur) unter möglichster Wah- rung des ursprünglichen Stiftungszwecks respektive der von der Stifterin vorgegebe- nen allgemeinen Richtung bzw. Leitlinie zu erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu fragen, welche der beiden zur Diskussion stehenden Parteien heute eher die politi- sche Grundhaltung der Stifterin vertritt und deshalb (gemeinsam mit ihren Mitgliedern) als Destinatärin potenziell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen soll. Zu die- sem Zweck hat eine Rückbesinnung auf die (wenigen) bekannten Tatsachen zu erfol- gen, namentlich den Wortlaut der ursprünglichen Zweckbestimmung (mit einer Nen- nung der ehemaligen DP Graubünden an erster Stelle und der alten SVP Graubünden an zweiter Stelle), die weiteren in dieser Hinsicht relevanten Elemente der Stiftungs- urkunde (namentlich die Zusammensetzung des ersten Stiftungsrats), den Namen der

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E. 5 4.4.2.5. Die Tatsache, dass die Stifterin bei der Umschreibung des Destinatär- kreises der Stiftung eine nicht mehr existierende politische Partei – zusammen mit ei- ner bestehenden Partei – aufführte, legt den Schluss nahe, dass sie zu dieser Partei einen besonderen Bezug hatte. Dieser Bezug kommt bereits im Namen der Stiftung zum Ausdruck, der nicht nur den Namen der Stifterin, sondern (an erster Stelle) auch jenen ihres vorverstorbenen Ehemanns, Hans Enderlin, führt. Hans Enderlin war Re- daktor bei der Neuen Bündner Zeitung, um die sich nach dem Ersten Weltkrieg aus der jungfreisinnigen Oppositionsbewegung heraus allmählich die DP Graubünden for- mierte (vgl. Benedikt Mani, Aus der Geschichte der Demokratischen Partei Graubün- dens, Chur 1969, S. 12 ff., insb. S. 29; Erich Gruner, Die Parteien in der Schweiz, Bern 1969, S. 100). Es ist naheliegend, dass die Stifterin aufgrund des Engagements ihres Ehemannes ebenfalls eine besondere Verbindung zur DP Graubünden hatte. Sodann erscheint – insbesondere unter Berücksichtigung der namentlichen Erwähnung ihres verstorbenen Ehemannes im Namen der Stiftung – durchaus denkbar, dass die Stifte- rin die Stiftung (auch) im Andenken ihres Ehemannes errichtete. Die Annahme, dass die Stifterin sich der DP Graubünden besonders verbunden fühlte, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass es sich bei einem der drei durch sie namentlich bezeich- neten ersten Stiftungsräte (DFG act. 21.1.2, S. 12), Ulrich Gadient, um den von 1967 bis zur Auflösung im Jahr 1971 amtierenden Präsidenten der DP Graubünden handelte (Adolf Collenberg, Ulrich Gadient, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version

v. 19.12.2016, [zuletzt besucht am 9.12.2024]). Dieser Umstand vermag insbesondere deshalb auf eine besondere Verbindung der Stifterin zur DP Graubünden hinzudeuten, weil sich aus der Zweckbestimmung ein relativ grosses Ermessen des Stiftungsrats hinsichtlich der Ausrichtung von Stiftungsleistungen ergibt und folglich der Zusammen- setzung des Stiftungsrats eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VGer SG B2016/105 v. 22.3.2018 E.10.3). 4.4.2.6. Offensichtlich identifizierte sich die Stifterin zur Zeit der Testaments- errichtung immer noch mit der DP Graubünden, obschon diese einige Jahre zuvor in der alten SVP Graubünden aufgegangen war. Es ist sogar vorstellbar, dass die Nen- nung der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nur bzw. in erster Linie deshalb erfolgte, weil es sich bei dieser um die Nachfolgepartei der DP Graubünden handelte; mangels hinreichender Anhaltspunkte kann dies jedoch nicht als erstellt gelten. Im His- torischen Lexikon der Schweiz (HLS) wird die Demokratische Partei als Partei um- schrieben, die programmatisch die Politik der demokratischen Bewegung fortsetzte: National, direktdemokratisch und staatsinterventionistisch, vertrat sie den Ausbau der Volksrechte, die Staatsmonopole und forderte soziale Reformen, wobei sie den Klas- senkampf ablehnte und den Kulturkampf für überholt hielt (Markus Bürgi, Demokrati- sche Partei, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 7.5.2010 =

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E. 6 DFG act. 21.1.5, S. 1). Für die SVP bzw. die ehemalige BGB waren die Fusion mit den beiden Demokratischen Parteien der Kantone Graubünden und Glarus und der Na- menswechsel im Jahr 1971 Ausdruck einer Öffnung hin zur Mitte, was auch der tradi- tionell sozial-liberalen Linie der beiden Demokratischen Parteien entsprach und sich im französischen Parteinamen der SVP (Union démocratique du centre) niederschlug (Skenderovic, a.a.O. = DFG act. 21.1.6, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann mit der Beschwerdeinstanz (vgl. act. B.1, II.22 f.) davon ausgegangen werden, dass die Stif- terin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand bzw. sich mit dem von dieser Partei vertretenen sozial-liberalen Gedankengut verbun- den fühlte und die Partei deshalb neben respektive vor der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nannte, weil sie diese Werte (besonders) fördern wollte. 4.4.2.7. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – mangels entsprechen- der Hinweise in der Stiftungsurkunde und den weiteren Akten – nicht bekannt ist, wel- che konkreten politischen Überzeugungen bzw. Standpunkte die Stifterin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vertrat. Folglich lassen sich auch keine verlässlichen Pro- gnosen darüber aufstellen, welche konkreten politischen Positionen die Stifterin heute vertreten würde. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit feststellen, wie die Stifterin ihre Parteibindung im Verlaufe der Zeit ausgerichtet hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das schweizerische Parteiensystem nach dem Tod der Stifterin vergleichsweise instabil und im Zeitraum von 1995 bis 2019 starken Veränderungen in den politischen Einstellungen der Wählerschaft ausgesetzt war (vgl. Adrian Vatter, Das politische System der Schweiz, 4. Aufl., Baden-Baden 2020, S. 138 ff. m.w.H.). Aussagen zur möglichen konkreten politischen Ausrichtung der Stif- terin im heutigen Kontext bewegen sich damit letztlich im Bereich von Mutmassungen. Entsprechend bleibt es bei der erwähnten allgemeinen Erkenntnis, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand.

E. 7 Graubünden auf – bereits die Erwähnung einer nicht mehr existierenden Partei im Stif- tungszweck deutet darauf hin, dass die Stifterin dem Parteinamen als solchem keine entscheidende Bedeutung beimass –, wobei es sich, wie ausgeführt, um einen Aus- druck der besonderen Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial-liberalen Gedankengut handelte. Zutreffend ist in diesem Zu- sammenhang die Feststellung der Beschwerdeinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach die heute bestehende politische Partei Die Mitte Graubünden den von der Stifterin geteilten sozial-liberalen Werten der ehemaligen DP Graubünden – die wohl jedenfalls teilweise in die alte SVP Graubünden einflossen – näher stehe als die heu- tige SVP Graubünden, welche einen rechtskonservativen Parteikurs verfolge (vgl. act. A.2, II.B.45 ff.; act. A.4, V.26, V.36 und V.47 f.; act. B.1, II.23, II.26 f., II.29 und II.32 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet zwar, dass sich ihre frühere Politik in den Wertvor- stellungen "beurteilungsrelevant" von ihrer heutigen Politik unterscheide (act. A.1, II.B.6.5.2.2). Es ist in der Politikwissenschaft jedoch anerkannt, dass sich die SVP ab den 1990-er Jahren zunehmend nach rechts orientierte, indem sie gleichzeitig sowohl nationalkonservative als auch wirtschaftsliberale Positionen vertrat. Die 2008 formierte bzw. aus der alten SVP Graubünden entstandene BDP positionierte sich demgegenü- ber leicht rechts vom Zentrum mit starker Nähe zu den ideologischen Positionen der CVP (Vatter, a.a.O., S. 100 f.). Die letztgenannte Partei politisierte ihrerseits in der Mitte des schweizerischen Parteienspektrums; in der Sozialpolitik koalierte sie häufig mit den Sozialdemokraten, in der Wirtschafts- und Finanzpolitik mit dem Freisinn, während sie in der Kultur- und Kirchenpolitik traditionell christlich-konservative Positi- onen vertrat (Urs Altermatt, Christlichdemokratische Volkspartei [CVP], in: Histori- sches Lexikon der Schweiz (HLS), Version v. 13.3.2018, [zuletzt besucht am 9.12.2024, S. 1]). Im Jahr 2021 erfolgte die Fusion der BDP und der CVP zur neuen politischen Partei Die Mitte. Dieser Umstand lässt (ebenfalls) darauf schliessen, dass die BDP Graubünden (welche nach dem Gesagten durch eine Namensänderung aus der alten SVP Graubünden entstanden war) der CVP Graubünden politisch näher stand als der (neuen) SVP Graubünden, ansonsten es nicht zur erwähnten Fusion, sondern allenfalls zu einer (Wieder-)Vereinigung von BDP Graubünden und SVP Graubünden gekommen wäre (vgl. hierzu auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.27). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das sozial-liberale Gedankengut, welches die Stifterin mutmasslich fördern wollte, wie sie anhand der Nennung der ehemaligen DP Graubün- den neben der alten SVP Graubünden zum Ausdruck brachte, heute eher in der Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden vertreten ist. Der alleinigen Tatsache der Übereinstimmung des Partei- namens der alten und der neuen SVP Graubünden kann unter diesen Umständen keine massgebliche Bedeutung zukommen.

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E. 9 führt wurde, davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der von der Stifterin bezeichneten alten SVP Graubünden zunächst in der umbenannten Partei BDP Graubünden und anschliessend in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieb, weshalb auch hinsichtlich der durch diese Mitglieder vertretenen politischen Werte und Ansichten von einer (teilweisen) Kontinuität zwischen der alten SVP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden auszugehen ist. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als dass angenommen werden kann, dass die Stifterin den Stiftungszweck heute dergestalt anpassen würde, dass dieser die finan- zielle Förderung eines möglichst ähnlichen politischen Gedankenguts erlaubt wie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Wie ebenfalls bereits erläutert wurde, lässt ferner die Nennung der ehemaligen DP Graubünden im ursprünglichen Stiftungszweck – und zwar an erster Stelle bzw. noch vor der alten SVP Graubünden – auf eine besondere Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial- liberalen Gedankengut schliessen, wobei sich Letzteres heute tendenziell eher in der politischen Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet.

E. 11 des Kleinen und Grossen Rates von Graubünden [RP GR 7/1951–1960 Nr. 6347, S. 479 f.]). Jedoch bliebe vorliegend auch bei einer Teilung der Stiftung der potenzielle Widerspruch bestehen, dass zwei politische Parteien Stiftungsleistungen erhielten, die unterschiedliche, nicht selten gegenläufige Positionen vertreten. Eine solche Situation kann von der Stifterin nicht gewollt sein und ist demnach mit Blick auf den (hypotheti- schen) Stifterwillen auszuschliessen.

E. 12 Stiftung (in welchem der vorverstorbene Ehemann der Stifterin an erster Stelle und mithin vor der Stifterin selbst erwähnt wird) sowie die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (insbesondere die Nähe der Stifterin bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes zur ehemaligen DP Graubünden, die Verbundenheit der Stifterin mit dem von dieser vertretenen sozial-liberalen Gedankengut sowie die Auflösung dieser Partei infolge Fusion mit der ehemaligen BGB zur alten SVP Graubünden). In Anbetracht dieser Elemente wird nach Auffassung des Kantonsgerichts der Wille der Stifterin durch eine Einsetzung der politischen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Desti- natärin der Stiftung – unter Beibehaltung der Erwähnung der DP Graubünden im Stif- tungszweck – am ehesten gewahrt, zumal das durch die ehemalige DP Graubünden vertretene, durch die Stifterin geteilte sozial-liberale Gedankengut, welches diese mit der Stiftung fördern wollte, sich heute eher in der politischen Partei Die Mitte Graubün- den als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hat dies im Ergebnis zu Recht erkannt, sodass die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen ist. ZK1 22 162 Urteil vom 29. November 2024 [Mit Urteil 5A_75/2025 vom 26. November 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

POG 2025 1 Zivilrecht Dretg civil Diritto civile 12 Zweckänderung einer Erbstiftung mit politischer Ausrichtung aufgrund von Veränderungen im Parteiengefüge. Für die Ermittlung des hypothetischen Stifterwillens ist in erster Linie auf die ursprüngliche Zweckumschreibung im Testament abzustellen, bei nicht ein- deutigem Wortlaut dürfen auch ausserhalb des Testaments liegende Tatsa- chen herangezogen werden (E.4.4.2). Fallen für eine Zweckänderung verschiedene Varianten in Betracht, so sind diese auf ihre Übereinstimmung mit dem hypothetischen Stifterwillen zu prüfen (E.4.5). Ist angesichts der zur Verfügung stehenden Varianten eine vollständige Verwirklichung des hypothetischen Stifterwillens nicht möglich, so ist derje- nigen Variante der Vorzug zu geben, durch welche der Stifterwille am ehes- ten gewahrt wird (E.4.6). Modifica dello scopo di una fondazione successoria con orientamento po- litico a seguito di cambiamenti nella struttura del sistema partitico. Per determinare la volontà ipotetica del fondatore occorre far riferimento, in primo luogo, alla descrizione originaria dello scopo contenuta nel testa- mento, in caso di testo non chiaro è possibile ricorrere anche a fatti esterni al testamento (consid. 4.4.2). Qualora, per una modifica dello scopo, entrino in considerazione diverse varianti, occorre verificarne la conformità con la volontà ipotetica del fonda- tore (consid. 4.5). Se, in considerazione delle varianti disponibili, non è possibile realizzare appieno la volontà ipotetica del fondatore, occorre privilegiare la variante che meglio rispetta la volontà del fondatore (consid. 4.6). Aus dem Sachverhalt: Die Hans und Anna Enderlin-Engi Stiftung ist eine Erbstiftung, deren Zweck im Testa- ment der Stifterin Anna Enderlin-Engi aus dem Jahr 1979 wie folgt umschrieben war: Finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmati- scher Art der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalistische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Partei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden.

POG 2025 2 Per 1. Juni 2008 wurde die damalige Schweizerische Volkspartei Graubünden (im Fol- genden: alte SVP Graubünden) aus der Schweizerischen Volkspartei Schweiz ausge- schlossen. In der Folge wurde der Name der Kantonalpartei zu Bürgerlich-Demokrati- sche Partei Graubünden (im Folgenden: BDP Graubünden) geändert. Am 14. Ja- nuar 2009 wurde eine neue Schweizerische Volkspartei des Kantons Graubünden (im Folgenden: SVP Graubünden) gegründet. Am 19. Mai 2010 wurde der Stiftungszweck in dem Sinne angepasst, dass die "Demokratische Partei/Schweizerische Volkspartei Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" als Destinatärin der Stiftung ersetzt wurde. Per 1. Januar 2021 fusionierte die BDP Graubünden mit der Christlichdemokratischen Volkspartei Graubünden (im Folgenden: CVP Graubünden), die ihren Namen zu Die Mitte Graubünden änderte. Der Stiftungsrat ersuchte die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden (heute: Finanzverwaltung Graubünden) als Stiftungsaufsichts- behörde darum, in der Zweckbestimmung die "Demokratische Partei/Bürgerlich De- mokratische Partei (BDP) Graubünden" durch "Die Mitte Graubünden" zu ersetzen. Mit Verfügung vom 2. März 2022 trat die Aufsichtsbehörde auf den Antrag nicht ein und setzte die SVP Graubünden als neue Stiftungsdestinatärin ein. Die Mitte Graubünden und die Stiftung fochten diese Verfügung mit Beschwerde an das Departement für Fi- nanzen und Gemeinden Graubünden (im Folgenden: DFG) an. Mit Entscheid vom

14. September 2022 hiess das DFG die Beschwerden gut, hob die Verfügung der Auf- sichtsbehörde auf und ersetzte in der Zweckbestimmung die "Demokratische Par- tei/Bürgerlich Demokratische Partei (BDP) Graubünden" durch die "Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden". Dagegen legte die SVP Graubünden beim damaligen Kantonsgericht von Graubünden Berufung ein mit dem Begehren, die Verfügung der Aufsichtsbehörde vom 2. März 2022 zu schützen. Aus den Erwägungen: 4.4. Wille der Stifterin 4.4.1. Nach dem Gesagten ist der Zweck der Stiftung anzupassen, wofür der (hypothetische) Wille der Stifterin massgebend ist (vgl. oben E.3.3.2). Die Stifterin selbst hat keine Vorkehrungen für den Fall einer nachträglichen Unerreichbarkeit des Stiftungszwecks infolge veränderter Verhältnisse getroffen und hat namentlich keinen sekundären Zweck festgelegt, welcher nun herangezogen werden könnte. Es stellt sich somit die Frage, welchen Zweck die Stifterin in Kenntnis der heutigen Umstände vorgesehen hätte bzw. wie sie den ursprünglichen Zweck den aktuellen Verhältnissen angepasst hätte. 4.4.2. Für die Ermittlung des hypothetischen Willens der Stifterin ist in erster Linie auf die durch sie vorgenommene, ursprüngliche Zweckumschreibung in ihrem

POG 2025 3 Testament vom 10. Mai 1979 abzustellen. Entsprechend ist dieser ursprüngliche Zweck gemäss den anwendbaren Grundsätzen (vgl. oben E.3.2.1) auszulegen. Dem angepassten Zweck gemäss Departementsverfügung aus dem Jahr 2010 lassen sich hingegen keine Hinweise auf den hypothetischen Stifterwillen entnehmen, weil es sich dabei um eine behördliche Anpassung handelt, welche sich ebenfalls bereits nur auf den mutmasslichen Willen der Stifterin stützen konnte. 4.4.2.1. Nach dem Wortlaut ihrer letztwilligen Verfügung beabsichtigte die Stif- terin mit der Stiftungserrichtung die "finanzielle Unterstützung von Publikationen grundsätzlicher und programmatischer Art der Demokratischen Partei/Schweizeri- schen Volkspartei Graubünden bzw. einzelner ihrer Mitglieder, sofern die Publikation im Interesse der Partei ist; in Betracht fallen auch finanzielle Beiträge an die journalis- tische Ausbildung von eingeschriebenen Mitgliedern der Demokratischen Par- tei/Schweizerischen Volkspartei Graubünden." Die Trennung der beiden genannten politischen Parteien (DP Graubünden und [alte] SVP Graubünden) mittels Schrägstrichs sowie die Verwendung des Singulars statt des Plurals ("im Interesse der Partei") legen den Schluss nahe, dass die Stifterin die zwei politischen Parteien trotz der separaten Nennung als lediglich eine Partei wahrnahm bzw. im Ergebnis lediglich eine einzelne Partei begünstigen wollte. Jedoch führte die Stifterin eben gerade nicht nur eine einzige Partei auf, sondern nannte explizit zwei unterschiedliche Parteien. Insgesamt kann der Wortlaut der letztwilligen Verfügung der Stifterin damit nicht als eindeutig bezeichnet werden, weshalb – unter Beachtung der Eindeutigkeitsregel – bei der Auslegung des Wortlauts der ursprünglichen Stiftungsurkunde auch die ausserhalb der Urkunde liegenden Umstände berücksichtigt werden dürfen. Dass die Be- schwerde-instanz bei der Ermittlung des Stifterwillens nicht nur auf den Wortlaut des Testaments abstellte, sondern weitere Umstände prüfte (vgl. act. B.1, II.20), ist somit, entgegen der Berufungsklägerin (vgl. act. A.1, II.B.5), nicht zu beanstanden. 4.4.2.2. In Bezug auf die Nennung der SVP Graubünden in der ursprünglichen Zweckumschreibung ist festzuhalten, dass der Wortlaut des Testaments in dieser Hin- sicht klar erscheint und sich daraus ohne Weiteres ergibt, dass die Stifterin jedenfalls die (alte) SVP Graubünden als Destinatärin einsetzen wollte. Deren nationale Mutter- partei, die SVP Schweiz, besteht unter diesem Namen seit dem Jahr 1971, als sich die ehemalige BGB mit den Demokratischen Parteien der Kantone Glarus und Graubün- den zusammenschloss (Damir Skenderovic, Schweizerische Volkspartei [SVP], in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 20.3.2017 = DFG act. 21.1.6, S. 5). Im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments durch die Stifterin im Jahr 1979 bestand mit der (alten) SVP Graubünden als Kantonalpartei der SVP Schweiz eine (einzige) politische Partei mit diesem Namen

POG 2025 4 4.4.2.3. Anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der im Stiftungszweck ebenfalls aufgeführten DP Graubünden. Obschon die DP Graubünden als Partei be- reits seit dem Zusammenschluss mit der BGB im Jahr 1971 nicht mehr existierte, scheint sie zunächst respektive spätestens bis im Jahr 1977 noch als Sektion der SVP Schweiz (weiter-)bestanden zu haben, wobei der Name DP Graubünden in den ersten Jahren durch die Partei auch noch verwendet worden sein soll (vgl. DFG act. 17.1.1, S. 7; DFG act. 17.1.2, Sachverhalt Ziff. 2 und E. B S. 5; DFG act. 21.1.9, I.9; DFG act. 21.1.16, B.I.6 und D.VII.217). Zur Zeit der Testamentserrichtung im Jahr 1979 – und erst recht im Moment der Ergänzung des Testaments im Jahr 1985 – exis- tierte aber jedenfalls keine Partei bzw. Sektion mehr, die den Namen DP Graubünden trug. Weshalb die Stifterin in der Umschreibung des Destinatärkreises dennoch neben der (alten) SVP Graubünden auch die DP Graubünden aufführte, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. 4.4.2.4. Dass es sich bei der Nennung der DP Graubünden im Testament um ein Versehen der Stifterin handelte, kann in Anbetracht der konkreten Umstände aus- geschlossen werden. Dies ergibt sich einerseits daraus, dass die DP Graubünden im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bereits seit rund acht Jahren offiziell nicht mehr existierte – und der Name DP Graubünden wohl spätestens ab der Namensänderung in SVP Graubünden im Jahr 1977 nicht mehr gebräuchlich gewesen sein dürfte –, es sich beim Untergang der DP Graubünden mithin nicht um eine neue Entwicklung han- delte, welche der Stifterin allenfalls noch nicht hätte bekannt sein können. Andererseits wurde das Testament als öffentliche Urkunde durch einen Notar abgefasst und be- glaubigt (DFG act. 21.1.2). Es ist davon auszugehen, dass der Umstand, dass die im Stiftungszweck aufgeführte DP Graubünden nicht mehr existierte, durch die Stifterin und/oder den Notar thematisiert wurde bzw. der Notar die Testatorin darauf hinwies, diese jedoch an der expliziten Nennung der Partei festhalten wollte. Sodann ist anzu- nehmen, dass die Stifterin, hätte es sich bei der Nennung der Partei um ein blosses Versehen gehandelt, dieses in ihrem Testamentsnachtrag aus dem Jahr 1985, der ebenfalls öffentlich beurkundet wurde, behoben hätte; eine entsprechende Korrektur unterblieb jedoch, die Stifterin bestätigte vielmehr ausdrücklich den Inhalt des Testa- ments aus dem Jahr 1979 unter Vorbehalt der im Nachtrag neu getroffenen Anordnun- gen, von denen keine die Stiftung beschlug (vgl. DFG act. 21.1.3). Schliesslich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Stifterin der Erwähnung der DP Graubünden keine oder lediglich eine geringe bzw. untergeordnete Bedeutung beimass. So nannte die Stifterin die Partei nicht bloss in einer Präambel, Neben- oder Klammerbemerkung, sondern im Stiftungszweck selbst und überdies bei der Anordnung betreffend die Zu- sammensetzung des Stiftungsrats (vgl. DFG act. 21.1.2, S. 11), und führte diese dabei jeweils vor der (alten) SVP Graubünden und mithin an erster Stelle auf.

POG 2025 5 4.4.2.5. Die Tatsache, dass die Stifterin bei der Umschreibung des Destinatär- kreises der Stiftung eine nicht mehr existierende politische Partei – zusammen mit ei- ner bestehenden Partei – aufführte, legt den Schluss nahe, dass sie zu dieser Partei einen besonderen Bezug hatte. Dieser Bezug kommt bereits im Namen der Stiftung zum Ausdruck, der nicht nur den Namen der Stifterin, sondern (an erster Stelle) auch jenen ihres vorverstorbenen Ehemanns, Hans Enderlin, führt. Hans Enderlin war Re- daktor bei der Neuen Bündner Zeitung, um die sich nach dem Ersten Weltkrieg aus der jungfreisinnigen Oppositionsbewegung heraus allmählich die DP Graubünden for- mierte (vgl. Benedikt Mani, Aus der Geschichte der Demokratischen Partei Graubün- dens, Chur 1969, S. 12 ff., insb. S. 29; Erich Gruner, Die Parteien in der Schweiz, Bern 1969, S. 100). Es ist naheliegend, dass die Stifterin aufgrund des Engagements ihres Ehemannes ebenfalls eine besondere Verbindung zur DP Graubünden hatte. Sodann erscheint – insbesondere unter Berücksichtigung der namentlichen Erwähnung ihres verstorbenen Ehemannes im Namen der Stiftung – durchaus denkbar, dass die Stifte- rin die Stiftung (auch) im Andenken ihres Ehemannes errichtete. Die Annahme, dass die Stifterin sich der DP Graubünden besonders verbunden fühlte, wird weiter durch die Tatsache gestützt, dass es sich bei einem der drei durch sie namentlich bezeich- neten ersten Stiftungsräte (DFG act. 21.1.2, S. 12), Ulrich Gadient, um den von 1967 bis zur Auflösung im Jahr 1971 amtierenden Präsidenten der DP Graubünden handelte (Adolf Collenberg, Ulrich Gadient, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version

v. 19.12.2016, [zuletzt besucht am 9.12.2024]). Dieser Umstand vermag insbesondere deshalb auf eine besondere Verbindung der Stifterin zur DP Graubünden hinzudeuten, weil sich aus der Zweckbestimmung ein relativ grosses Ermessen des Stiftungsrats hinsichtlich der Ausrichtung von Stiftungsleistungen ergibt und folglich der Zusammen- setzung des Stiftungsrats eine nicht unerhebliche Bedeutung zukommt (vgl. VGer SG B2016/105 v. 22.3.2018 E.10.3). 4.4.2.6. Offensichtlich identifizierte sich die Stifterin zur Zeit der Testaments- errichtung immer noch mit der DP Graubünden, obschon diese einige Jahre zuvor in der alten SVP Graubünden aufgegangen war. Es ist sogar vorstellbar, dass die Nen- nung der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nur bzw. in erster Linie deshalb erfolgte, weil es sich bei dieser um die Nachfolgepartei der DP Graubünden handelte; mangels hinreichender Anhaltspunkte kann dies jedoch nicht als erstellt gelten. Im His- torischen Lexikon der Schweiz (HLS) wird die Demokratische Partei als Partei um- schrieben, die programmatisch die Politik der demokratischen Bewegung fortsetzte: National, direktdemokratisch und staatsinterventionistisch, vertrat sie den Ausbau der Volksrechte, die Staatsmonopole und forderte soziale Reformen, wobei sie den Klas- senkampf ablehnte und den Kulturkampf für überholt hielt (Markus Bürgi, Demokrati- sche Partei, in: Historisches Lexikon der Schweiz [HLS], Version v. 7.5.2010 =

POG 2025 6 DFG act. 21.1.5, S. 1). Für die SVP bzw. die ehemalige BGB waren die Fusion mit den beiden Demokratischen Parteien der Kantone Graubünden und Glarus und der Na- menswechsel im Jahr 1971 Ausdruck einer Öffnung hin zur Mitte, was auch der tradi- tionell sozial-liberalen Linie der beiden Demokratischen Parteien entsprach und sich im französischen Parteinamen der SVP (Union démocratique du centre) niederschlug (Skenderovic, a.a.O. = DFG act. 21.1.6, S. 5). Vor diesem Hintergrund kann mit der Beschwerdeinstanz (vgl. act. B.1, II.22 f.) davon ausgegangen werden, dass die Stif- terin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand bzw. sich mit dem von dieser Partei vertretenen sozial-liberalen Gedankengut verbun- den fühlte und die Partei deshalb neben respektive vor der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck nannte, weil sie diese Werte (besonders) fördern wollte. 4.4.2.7. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass – mangels entsprechen- der Hinweise in der Stiftungsurkunde und den weiteren Akten – nicht bekannt ist, wel- che konkreten politischen Überzeugungen bzw. Standpunkte die Stifterin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vertrat. Folglich lassen sich auch keine verlässlichen Pro- gnosen darüber aufstellen, welche konkreten politischen Positionen die Stifterin heute vertreten würde. Ebenso wenig lässt sich mit Sicherheit feststellen, wie die Stifterin ihre Parteibindung im Verlaufe der Zeit ausgerichtet hätte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das schweizerische Parteiensystem nach dem Tod der Stifterin vergleichsweise instabil und im Zeitraum von 1995 bis 2019 starken Veränderungen in den politischen Einstellungen der Wählerschaft ausgesetzt war (vgl. Adrian Vatter, Das politische System der Schweiz, 4. Aufl., Baden-Baden 2020, S. 138 ff. m.w.H.). Aussagen zur möglichen konkreten politischen Ausrichtung der Stif- terin im heutigen Kontext bewegen sich damit letztlich im Bereich von Mutmassungen. Entsprechend bleibt es bei der erwähnten allgemeinen Erkenntnis, dass die Stifterin der traditionell sozial-liberalen Ausrichtung der DP Graubünden nahestand. 4.5. Inhalt der Zweckänderung 4.5.1. Der Berufungsklägerin zufolge ist der Stiftungszweck dahingehend ab- zuändern, dass allein die SVP Graubünden (ohne Nennung der DP Graubünden) als Destinatärin aufzuführen sei (act. A.1, I.2.1). In diesem Sinne hatte die Finanzverwal- tung entschieden (vgl. oben E.2.1), was die Beschwerdeinstanz in der Folge korrigierte (vgl. oben E.2.2). 4.5.1.1. Mit der SVP Graubünden besteht aktuell eine Partei, die denselben Par- teinamen trägt wie eine der im ursprünglichen Stiftungszweck aufgeführten Parteien. Daraus kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass deshalb die SVP Graubünden als (Allein-)Destinatärin einzusetzen wäre. So führte die Stifterin ne- ben der (alten) SVP Graubünden im Stiftungszweck auch die (ehemalige) DP

POG 2025 7 Graubünden auf – bereits die Erwähnung einer nicht mehr existierenden Partei im Stif- tungszweck deutet darauf hin, dass die Stifterin dem Parteinamen als solchem keine entscheidende Bedeutung beimass –, wobei es sich, wie ausgeführt, um einen Aus- druck der besonderen Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial-liberalen Gedankengut handelte. Zutreffend ist in diesem Zu- sammenhang die Feststellung der Beschwerdeinstanz und der Berufungsbeklagten, wonach die heute bestehende politische Partei Die Mitte Graubünden den von der Stifterin geteilten sozial-liberalen Werten der ehemaligen DP Graubünden – die wohl jedenfalls teilweise in die alte SVP Graubünden einflossen – näher stehe als die heu- tige SVP Graubünden, welche einen rechtskonservativen Parteikurs verfolge (vgl. act. A.2, II.B.45 ff.; act. A.4, V.26, V.36 und V.47 f.; act. B.1, II.23, II.26 f., II.29 und II.32 f.). Die Berufungsklägerin bestreitet zwar, dass sich ihre frühere Politik in den Wertvor- stellungen "beurteilungsrelevant" von ihrer heutigen Politik unterscheide (act. A.1, II.B.6.5.2.2). Es ist in der Politikwissenschaft jedoch anerkannt, dass sich die SVP ab den 1990-er Jahren zunehmend nach rechts orientierte, indem sie gleichzeitig sowohl nationalkonservative als auch wirtschaftsliberale Positionen vertrat. Die 2008 formierte bzw. aus der alten SVP Graubünden entstandene BDP positionierte sich demgegenü- ber leicht rechts vom Zentrum mit starker Nähe zu den ideologischen Positionen der CVP (Vatter, a.a.O., S. 100 f.). Die letztgenannte Partei politisierte ihrerseits in der Mitte des schweizerischen Parteienspektrums; in der Sozialpolitik koalierte sie häufig mit den Sozialdemokraten, in der Wirtschafts- und Finanzpolitik mit dem Freisinn, während sie in der Kultur- und Kirchenpolitik traditionell christlich-konservative Positi- onen vertrat (Urs Altermatt, Christlichdemokratische Volkspartei [CVP], in: Histori- sches Lexikon der Schweiz (HLS), Version v. 13.3.2018, [zuletzt besucht am 9.12.2024, S. 1]). Im Jahr 2021 erfolgte die Fusion der BDP und der CVP zur neuen politischen Partei Die Mitte. Dieser Umstand lässt (ebenfalls) darauf schliessen, dass die BDP Graubünden (welche nach dem Gesagten durch eine Namensänderung aus der alten SVP Graubünden entstanden war) der CVP Graubünden politisch näher stand als der (neuen) SVP Graubünden, ansonsten es nicht zur erwähnten Fusion, sondern allenfalls zu einer (Wieder-)Vereinigung von BDP Graubünden und SVP Graubünden gekommen wäre (vgl. hierzu auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.27). Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das sozial-liberale Gedankengut, welches die Stifterin mutmasslich fördern wollte, wie sie anhand der Nennung der ehemaligen DP Graubün- den neben der alten SVP Graubünden zum Ausdruck brachte, heute eher in der Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden vertreten ist. Der alleinigen Tatsache der Übereinstimmung des Partei- namens der alten und der neuen SVP Graubünden kann unter diesen Umständen keine massgebliche Bedeutung zukommen.

POG 2025 8 4.5.1.2. Ferner ist zu bedenken, dass die alte, von der Stifterin bezeichnete SVP Graubünden und die aktuelle Partei gleichen Namens auch abgesehen von ihrer inhaltlichen bzw. politischen Ausrichtung nicht miteinander identisch sind. Die Bezeich- nung der SVP Graubünden als neue Destinatärin hätte im Vergleich zum ursprüngli- chen Zweck eine faktische Beschränkung des Destinatärkreises zur Folge. Die Na- mensänderung der alten SVP Graubünden in BDP Graubünden im Jahr 2008 führte nicht zu einer automatischen Beendigung der Mitgliedschaft der bisherigen Parteimit- glieder, welche mithin zunächst Mitglieder der umbenannten Partei blieben; falls ge- wünscht, mussten sie aus der BDP Graubünden austreten und allenfalls der neuen SVP Graubünden beitreten. Es ist davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden nach der Namensänderung in der BDP Graubünden verblieb bzw. den erwähnten Wechsel zur neu gegründeten SVP Graubünden nicht vollzog. Bei der Fusion im Jahr 2021 wurden sämtliche Parteimit- glieder der ehemaligen BDP Graubünden ohne ihr Zutun, von Gesetzes wegen, zu Mitgliedern der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden, wobei sie innerhalb von zwei Monaten nach der Fusion rückwirkend aus dieser Partei austreten (DFG act. 21.1.10, S. 5; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FusG) und anschliessend einer anderen Partei beitreten konnten. Es ist anzunehmen, dass ein Teil der Mitglieder der ehemaligen BDP Graubünden infolge der Fusion zur SVP Graubünden wechselte, andere Mitglieder jedoch in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieben. Die SVP Graubün- den hat als Folge dieser Entwicklungen einen wesentlichen Teil ihrer früheren Mitglie- der bzw. einen Parteiflügel verloren. Durch Einsetzung der neuen SVP Graubünden als Alleindestinatärin würde demnach in Bezug sowohl auf die Parteimitglieder als auch auf die vertretenen politischen Werte nicht dasselbe Ergebnis erzielt wie gemäss der ursprünglichen Zweckumschreibung, welche die alte SVP Graubünden (gemein- sam mit der früheren DP Graubünden) nannte. 4.5.2. Wie ausgeführt (vgl. oben E.2.2) kam die Beschwerdeinstanz zum Schluss, es sei im Stiftungszweck als Destinatärin neu nicht die SVP Graubünden, sondern die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden zu bezeichnen. 4.5.2.1. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass – entgegen den Beru- fungsbeklagten – dem Umstand an sich, dass es sich bei der alten SVP Graubünden und der ehemaligen BDP Graubünden um denselben (umbenannten) Verein handelte und zwischen der BDP Graubünden und der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden eine formelle bzw. fusionsrechtliche Kontinuität besteht, welche sich insbesondere an- hand der Universalsukzession und der mitgliedschaftlichen Kontinuität zeigte, für die Bestimmung des anzupassenden Stiftungszwecks keine massgebliche Bedeutung zu- kommen kann. Für dessen Festsetzung ist nämlich auf den hypothetischen Stifterwil- len und nicht auf formelle Kriterien abzustellen. Hingegen ist, wie vorstehend ausge-

POG 2025 9 führt wurde, davon auszugehen, dass ein Teil der ehemaligen Mitglieder der von der Stifterin bezeichneten alten SVP Graubünden zunächst in der umbenannten Partei BDP Graubünden und anschliessend in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verblieb, weshalb auch hinsichtlich der durch diese Mitglieder vertretenen politischen Werte und Ansichten von einer (teilweisen) Kontinuität zwischen der alten SVP Graubünden und der politischen Partei Die Mitte Graubünden auszugehen ist. Dieser Umstand ist insofern von Bedeutung, als dass angenommen werden kann, dass die Stifterin den Stiftungszweck heute dergestalt anpassen würde, dass dieser die finan- zielle Förderung eines möglichst ähnlichen politischen Gedankenguts erlaubt wie im Zeitpunkt der Stiftungserrichtung. Wie ebenfalls bereits erläutert wurde, lässt ferner die Nennung der ehemaligen DP Graubünden im ursprünglichen Stiftungszweck – und zwar an erster Stelle bzw. noch vor der alten SVP Graubünden – auf eine besondere Verbundenheit der Stifterin mit dieser Partei und dem durch diese vertretenen sozial- liberalen Gedankengut schliessen, wobei sich Letzteres heute tendenziell eher in der politischen Partei Die Mitte Graubünden als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. 4.5.2.2. Würde die Demokratische Partei/Die Mitte Graubünden als Begünstigte eingesetzt, so käme dies, ebenso wie bei einer Einsetzung der SVP Graubünden, einer Einschränkung des ursprünglichen Destinatärkreises der Stiftung gleich. So würde der SVP Graubünden im Vergleich zum ursprünglichen Stiftungszweck gemäss Testament keine Destinatärstellung mehr zukommen. Entsprechendes gälte für jene ehemaligen Mitglieder der alten SVP Graubünden, die sich für den Austritt aus der in BDP Graubünden umbenannten Partei oder aus der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden entschlossen haben und der (neuen) SVP Graubünden beigetreten sind. Die Bezeichnung der Demokratischen Partei/Die Mitte Graubünden als Destinatärin hätte jedoch zugleich auch bzw. insbesondere eine Erweiterung des ursprünglichen Destinatärkreises zur Folge, weil neu – zusätzlich zu den in der fusionierten Partei Die Mitte Graubünden verbleibenden Mitgliedern der vormaligen BDP Graubünden, bei de- nen mindestens eine teilweise Überschneidung mit jenen der alten SVP Graubünden als ursprüngliche Destinatärin bestand – auch sämtliche in die fusionierte Partei über- gegangenen Mitglieder der ehemaligen CVP Graubünden potentiell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen könnten. Eine Regelung, wonach lediglich den Mitglie- dern der früheren DP Graubünden, unter Ausschluss der Mitglieder der vormaligen CVP Graubünden, Stiftungsleistungen auszurichten wären, erscheint dabei nicht prak- tikabel, zumal eine solche Unterscheidung innerhalb der Partei Die Mitte Graubünden nicht besteht und mit Blick auf den natürlichen Generationenwechsel innerhalb einer Partei ohnehin bald an Grenzen käme.

POG 2025 10 4.5.2.3. Die Stifterin nahm die vormalige CVP Graubünden und ihre Mitglieder nicht in den Stiftungszweck auf, sondern begünstigte eben die Demokratische Par- tei/Schweizerische Volkspartei Graubünden. Daraus lassen sich keine unmittelbaren Rückschlüsse darauf ziehen, wie ihre Haltung gegenüber der CVP Graubünden war. Gleichwohl ist zu bedenken, dass die CVP im Kontext des politischen Katholizismus steht, dem die Demokratische Partei – welcher die Stifterin nach dem Gesagten nahe stand – jedenfalls in ihren Anfängen entgegentrat (vgl. Bürgi, a.a.O. = DFG act. 21.1.5, S. 2). Welche Bedeutung die konfessionelle Konfliktlinie für die Stifterin tatsächlich hatte, ist jedoch unklar. Sodann ist zu berücksichtigen, dass selbst, wenn die katholi- sche Ausrichtung der CVP Graubünden der Grund dafür gewesen sein sollte, dass die Stifterin diese und ihre Mitglieder nicht (auch) in den Kreis der Stiftungsdestinatärinnen aufnahm, die entsprechenden Vorbehalte heute wohl kaum mehr derart ins Gewicht fallen dürften wie noch im Zeitpunkt der Testamentserrichtung. So kann allgemein da- von ausgegangen werden, dass durch den gesellschaftlichen Säkularisierungsprozess die Konfession für die Parteibindung weniger wichtig geworden ist. Im Zuge dieser Entwicklung erfuhr die CVP im Verlaufe der Zeit eine gewisse ideologische Öffnung und machte eine Entwicklung von einer katholischen Milieupartei zu einer bürgerlichen Mittepartei durch (vgl. Altermatt, a.a.O., S. 1). Insbesondere aber handelt es sich bei der Partei Die Mitte Graubünden nicht um eine Partei mit einer rein katholischen Ver- gangenheit, sondern verfügt diese infolge der Fusion mit der BDP Graubünden über einen gemischt-konfessionellen Hintergrund (vgl. auch act. A.2, II.B.36; act. B.1, II.31). Darüber, ob die Stifterin – unter der Annahme, dass sie gegen die ehemalige CVP Graubünden aufgrund deren katholischer Prägung Vorbehalte hatte – die ge- mischt-konfessionelle Vergangenheit der politischen Partei Die Mitte Graubünden ak- zeptiert hätte bzw. diese Partei hätte finanziell unterstützen wollen, oder aber der teil- weise katholische Hintergrund der Partei für sie einen Ausschlussgrund dargestellt hätte, kann letztlich nur spekuliert werden. 4.5.3. Die in den vorangehenden Erwägungen geäusserten Bedenken bezüg- lich der Einsetzung der einen oder anderen politischen Partei als künftige (einzige) Stiftungsdestinatärin ergeben sich im Übrigen auch bei der Variante, beide politischen Parteien, also sowohl die SVP Graubünden als auch Die Mitte Graubünden, als Stif- tungsdestinatärinnen anzuerkennen. Diese Möglichkeit wurde vom Vorsitzenden des vorliegenden Verfahrens in der Verfügung vom 24. Februar 2023 zur Diskussion ge- stellt (act. D.7). Gegen diese Variante spricht ausserdem die Problematik, dass künftig zwei verschiedene politische Parteien, die zueinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen, von Stiftungsleistungen profitieren würden. Organisatorisch könnte dieser ge- genläufigen Interessenlage zwar dadurch Rechnung getragen werden, dass die Stif- tung geteilt würde (vgl. dazu den Fall der Kathinka-Beeli-Stiftung aus der Rekurspraxis

POG 2025 11 des Kleinen und Grossen Rates von Graubünden [RP GR 7/1951–1960 Nr. 6347, S. 479 f.]). Jedoch bliebe vorliegend auch bei einer Teilung der Stiftung der potenzielle Widerspruch bestehen, dass zwei politische Parteien Stiftungsleistungen erhielten, die unterschiedliche, nicht selten gegenläufige Positionen vertreten. Eine solche Situation kann von der Stifterin nicht gewollt sein und ist demnach mit Blick auf den (hypotheti- schen) Stifterwillen auszuschliessen. 4.6. Fazit Im Ergebnis bestehen demnach erhebliche Unsicherheiten, wie die Stifterin der Auflösung der BDP Graubünden infolge Fusion mit der CVP Graubünden zur neuen politischen Partei Die Mitte Graubünden heute, rund 45 Jahre nach der Testaments- errichtung, bei der dadurch notwendig gewordenen Anpassung des Stiftungszwecks Rechnung tragen bzw. wie sie den Stiftungszweck unter Kenntnis sämtlicher zwi- schenzeitlich eingetretener Entwicklungen selbst neu formulieren würde. Es ist vor- stellbar, dass sie (wieder) die SVP Graubünden begünstigen würde, aber auch mög- lich, dass sie neu die fusionierte Partei Die Mitte Graubünden als Destinatärin einset- zen würde; für und gegen beide Varianten sprechen gewisse Argumente. Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, verbleiben auch nach einer eingehenden Auseinandersetzung mit der Materie diverse Unklarheiten, insbesondere zumal sich der Stiftungsurkunde und den übrigen Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte zu den damaligen persönlichen, konkreten politischen und konfessionellen Überzeugun- gen der Stifterin entnehmen lassen und folglich auch nicht feststeht, wie sie sich in der heutigen Parteilandschaft positionieren würde. Sodann ist auch zu betonen, dass es im vorliegenden Fall – unabhängig von der gewählten Variante – nicht möglich ist, ein gleichwertiges Resultat zu erzielen wie im Zeitpunkt der Testaments- bzw. Stiftungs- errichtung, zumal sich die Parteilandschaft seither nachhaltig geändert hat. Mit ande- ren Worten geht jede heute mögliche Anpassung des Stiftungszwecks mit gewissen Abstrichen in Bezug auf eine vollständige Verwirklichung des Stifterwillens einher. Nach dem Gesagten hat die Zweckänderung denn auch (nur) unter möglichster Wah- rung des ursprünglichen Stiftungszwecks respektive der von der Stifterin vorgegebe- nen allgemeinen Richtung bzw. Leitlinie zu erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt ist zu fragen, welche der beiden zur Diskussion stehenden Parteien heute eher die politi- sche Grundhaltung der Stifterin vertritt und deshalb (gemeinsam mit ihren Mitgliedern) als Destinatärin potenziell in den Genuss von Stiftungsleistungen kommen soll. Zu die- sem Zweck hat eine Rückbesinnung auf die (wenigen) bekannten Tatsachen zu erfol- gen, namentlich den Wortlaut der ursprünglichen Zweckbestimmung (mit einer Nen- nung der ehemaligen DP Graubünden an erster Stelle und der alten SVP Graubünden an zweiter Stelle), die weiteren in dieser Hinsicht relevanten Elemente der Stiftungs- urkunde (namentlich die Zusammensetzung des ersten Stiftungsrats), den Namen der

POG 2025 12 Stiftung (in welchem der vorverstorbene Ehemann der Stifterin an erster Stelle und mithin vor der Stifterin selbst erwähnt wird) sowie die Umstände zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (insbesondere die Nähe der Stifterin bzw. ihres vorverstorbenen Ehemannes zur ehemaligen DP Graubünden, die Verbundenheit der Stifterin mit dem von dieser vertretenen sozial-liberalen Gedankengut sowie die Auflösung dieser Partei infolge Fusion mit der ehemaligen BGB zur alten SVP Graubünden). In Anbetracht dieser Elemente wird nach Auffassung des Kantonsgerichts der Wille der Stifterin durch eine Einsetzung der politischen Partei Die Mitte Graubünden als künftige Desti- natärin der Stiftung – unter Beibehaltung der Erwähnung der DP Graubünden im Stif- tungszweck – am ehesten gewahrt, zumal das durch die ehemalige DP Graubünden vertretene, durch die Stifterin geteilte sozial-liberale Gedankengut, welches diese mit der Stiftung fördern wollte, sich heute eher in der politischen Partei Die Mitte Graubün- den als in der rechtskonservativ ausgerichteten (neuen) SVP Graubünden findet. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz hat dies im Ergebnis zu Recht erkannt, sodass die dagegen gerichtete Berufung abzuweisen ist. ZK1 22 162 Urteil vom 29. November 2024 [Mit Urteil 5A_75/2025 vom 26. November 2025 hat das Bundesgericht die gegen die- ses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.]